Kosten der eigenen Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen.
Auch die krankheitsbedingte
Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z. B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.
Anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar.
Der Pauschbetrag gleicht laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen aus, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragenen gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Damit sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten. Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, einen Angehörigen selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen:
■ bei Angehörigen mit Pflegegrad 2: 600 €,
■ bei Angehörigen mit Pflegegrad 3: 1.100 € und
■ bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit): 1.800 €.
Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.
Hinweis: Wer den Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt, kann keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, geltend machen.
Die Betreuung bzw. Pflege kann im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgen oder die zu pflegende Person kann in einem Heim einen eigenen Haushalt führen. In diesen Fällen kann für sie anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hierbei können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter modifizierten Voraussetzungen steuerlich abziehbar: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie ergeben hatten.
Ab 2023 gibt es ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.
Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen. Ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige dessen Kosten bis einschließlich 2022 zumindest beschränkt mit 1.250€ pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z. B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht.
Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der neuen Vorschriften geäußert.
Die Verwaltungsanweisung beantwortet Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.
Hinweis: Da die Regelungen zum steuerlichen Raumkostenabzug komplex sind, empfiehlt es sich, dass Sie Ihren steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit Sie die Aufwendungen für Homeoffice und Arbeitszimmer ab 2023 optimal absetzen können.
Kirchensteuerzahlungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative Sonderausgaben“), so dass sich sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler 2015 einen Kirchensteuererstattungsüberhang von 61.109 €