Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 14.03.2014

1. Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) ist am 23.12.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Es soll die neuen Fondsregeln steuerlich begleiten, die auf dem Kapitalanlage-Gesetzbuch basieren. Das Kapitalanlage-Gesetzbuch schafft seit dem 22.07.2013 erstmals ein umfassendes Regelwerk für offene und geschlossene Fonds.

Für bis zur Gesetzesverkündung aufgelegte Fonds dürfen die bisherigen Regelungen weiterhin für einen Übergangszeitraum von drei Jahren angewendet werden.

Neben dieser Anpassung ergeben sich weitere steuerliche Änderungen, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

Einkommensteuergesetz

  • Für Übertragungen von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, –beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlagen, streckt der neue § 4f EStG Betriebsausgaben, indem die steuerliche Realisierung stiller Reserven auf 15 Jahre verteilt wird.
  • Außerdem gelten aufgrund des neuen § 5 Abs. 7 EStG für den Übernehmer einer Verpflichtung diejenigen Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte, die auch für den Übertragenden gegolten haben. Der Übernehmende muss in der ersten Bilanz den Erwerbsgewinn versteuern, allerdings ist hierbei ebenfalls eine Streckung über 15 Jahre vorzunehmen. Beide Maßnahmen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die ab dem 19.12.2013 – dem Tage nach dem Bundestagsbeschluss – enden. Für vor dem 14.12.2011 vereinbarte Schuldübernahmen sieht das Gesetz eine zeitliche Streckung auf 20 Jahre vor.
  • Der Höchstbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2013 auf EUR 8.130 und für 2014 auf EUR 8.354 angehoben. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrages für das entsprechende Jahr.

Körperschaftsteuergesetz

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung wurden die körperschaftsteuerliche Organschaft und insbesondere die Verlustübernahme neu geregelt. Diese Regelung wird nun erweitert, indem Gesellschaften bis Ende 2014 eine Korrektur fehlerhafter Gewinnabführungsverträge vornehmen dürfen. Es bietet sich also noch ein Jahr die Möglichkeit der Heilung eines nicht den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG entsprechenden Gewinnabführungsvertrags durch Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 203 AktG an.

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