Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

1. Gesetzgebungsverfahren

1.1. Neue Regeln für Registrierkassen ab 2017

Ab dem 01.01.2017 gelten verschärfte Regeln für alle Registrier- und PC-Kassen, weil die vom BMF mit Schreiben vom 26.11.2010 gewährten Erleichterungen zum 31.12.2016 auslaufen.

Spätestens ab dann müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit der Kasse erzeugten Rechnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufgezeichnet werden. Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden können.

Seit dem 13.07.2016 liegt das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ als Regierungsentwurf vor, das die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sicherstellen und Manipulationen einen Riegel vorschieben soll.

Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  • verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems

  • Einführung einer Kassen-Nachschau

  • Sanktionierung von Verstößen.

1.2. KSt-Richtlinien 2015

Der Bundesrat hat am 18.03.2016 den Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 zugestimmt. Sie enthalten viele Klarstellungen. Unter anderem steht in R 8.6 KStR, dass bei einer verdeckten Gewinnausschüttung weder die ausgelöste Umsatzsteuer noch eine dazu nicht abziehbare Vorsteuer bei der Einkommensermittlung zusätzlich hinzugerechnet wird. Denn diese ist im gemeinen Wert der vGA bereits enthalten.

1.3. Aktualisiertes Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) veröffentlicht

Mit BMF-Schreiben vom 24.05.2016 ist das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlich worden. Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn sie auch für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2016 und für Echtfälle ab Mai 2017 gegeben sein.

1.4. Änderungen im AGB-Recht

Zum 01.10.2016 wird § 309 BGB geändert. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126 b BGB vorgesehen werden. Der Textform genügt beispielhaft eine Email oder ein Computerfax.

Hinweis:

Dies ergibt insbesondere in der arbeitsvertraglichen Gestaltung deutliche Veränderungen dahingehend, dass zukünftig die sogenannte Ausschlussklausel nicht mehr nur auf die schriftliche Geltendmachung beschränkt werden darf.

Auf Tarifverträge findet die neue Regelung keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). Ebenso wenig findet die Regelung auf in der Vergangenheit abgeschlossene Arbeitsverträge Anwendung, da die Regelung nur für ab dem 30.09.2016 entstehende Schuldverhältnisse gilt. Problematisch ist jedoch, wie bei Altverträgen zu verfahren ist, die später geändert werden. Laut BAG macht auch eine geringfügige Veränderung aus einem Altvertrag einen „Neuvertrag“. Im Falle der Änderung eines Altvertrages sollte daher gleichzeitig die Ausschlussklausel angepasst werden.

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