Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

1. Gesetzgebungsverfahren

1.1.  Die Erbschaftsteuerreform

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14.10.2016 dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt. Die Änderungen konnten damit – wie geplant –  rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten. Wir werden Sie in Kürze in Rahmen einer gesonderten Mitteilung umfassend informieren. 

1.2. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.08.2016 den Entwurf zu einem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen. Eine Stellungnahme des Bundesrats hierzu vom 23.09.2013 liegt ebenfalls vor. 

Danach sollen sich mit Wirkung ab 01.01.2017 folgende Änderungen im Steuerrecht ergeben: 

a) Lieferscheine, die nicht ausdrücklich Bestandteil der Buchführung oder von steuerlich erforderlichen Nachweisen sind, müssen nach Vorliegen der Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung nicht mehr aufbewahrt werden.

b) Die Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen wird von EUR 4.000,00 auf EUR 5.000,00 erhöht. 

c) Die umsatzsteuerliche Kleinbetrags-Rechnungsgrenze wird von EUR 150,00 auf EUR 200,00 angehoben. 

Geplant ist auch eine Änderung bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können danach anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit dieser vereinfachten Lösung entfällt die bisherige Schätzung der Werte. Allerdings müssen die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld in der Entgeltabrechnung des Folgemonate rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden. Dieses Verfahren ist zwar heute schon als „vereinfachtes Verfahren“ in der Entgeltabrechnung programmiert, steht aber bislang nur einem Teil der Arbeitgeber offen. Künftig ist dieses Verfahren für alle Arbeitgeber optional vorgesehen, soweit diese die Beiträge nicht bereits im laufenden Monat im Wege einer Spitzabrechnung ermitteln.

Erst später auswirken wird sich eine Änderung im Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Denn der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer sollen Einzelheiten für die elektronische Datenübertragung aller für die Abrechnung pflegerischer Leistungen relevanter Daten festlegen. Ziel ist die sichere, beleglose Übermittlung aller Abrechnungswerte zu Pflegedienstleistungen. Gedacht ist neben einer qualifizierten elektronischen Signatur auch an ein zusätzliches authentifiziertes Übermittlungsverfahren, ggf. mittels dem elektronischen Identitätsnachweis im Personalausweis.

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