Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 06.07.2016

1. Gesetzgebungsverfahren

1.1. Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Kapitalgesellschaften i.V.m. § 8 KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des verrechenbaren EBITDA übersteigt. Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.10.2015 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke des § 4h EStG aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei.

Hinweise:

Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen, wenn

  • der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als EUR 3 Mio. beträgt oder

  • die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenigen des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (Eigenkapital-Escape) oder

  • bei Kapitalgesellschaften keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.

Bereits mit Beschluss vom 18.12.2013 hatte der BFH Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das BMF am 13.11.2014 einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den Gefahren für die öffentlichen Haushalte.

1.2. Sanierungsklausel unionswidrig

Der EuGH hat mit zwei Entscheidungen vom 04.02.2016 die Auffassung der Europäischen Kommission bestätigt, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, wonach ein Verlustvortrag weiterhin möglich ist, wenn der Erwerb eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu Sanierungszwecken erfolgt, eine unionswidrige Beihilfe darstellt.

Hinweis:

Zwischenzeitlich war die Regelung vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden und nicht anwendbar, was mit den Entscheidungen festgeschrieben wird.

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