Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

1. Neues zur Gewinnermittlung

1.1. Gewinnrealisierung bei Werkverträgen

Anschluss an Punkt 2.2. unseres Rundschreibens Nr. 3/2014 vom 24.11.2014

Der BFH hatte mit Urteil vom 14.05.2014 entschieden, dass Abschlagsrechnungen der Architekten und Ingenieure nach § 8 Abs. 2 HOAI gewinnerhöhend zu erfassen seien. Nach dem Widerstand betroffener Berufsverbände hat das BMF mit Schreiben vom 13.05./ 29.06.2015 reagiert, das nicht nur die Anwendung des BFH-Urteils bestätigt, sondern darüber hinaus eine Ausweitung auf alle bilanzierenden Unternehmen vorsieht, die Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB stellen. Zugleich wurde eine Übergangsregelung geschaffen, nach der ein Übergangsgewinn auf maximal drei Jahre verteilt werden kann.

Hinweis:

Anderer Auffassung ist der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), der in seiner Sitzung von 04./05.03.2015 seine Auffassung bekräftigt hatte, dass Abschlagszahlungen nicht automatisch wie eine Teilabnahme wirken. Eine Gewinnrealisierung aufgrund von Abschlagszahlungen komme erst in Betracht, wenn  die (Teil-)Leistung – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – vom Auftraggeber abgenommen würde oder im Einzelfall eine Teilgewinnrealisierung nach den handelsrechtlichen Kriterien zulässig sei. Eine entsprechende Eingabe vom 08.04.2015 beim BMF blieb aber erfolglos. Insofern kommt es an dieser Stelle zu einer Abweichung zwischen steuerlicher und handelsrechtlicher Sichtweise.

1.2. Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Vertriebstätigkeit

Das FG München hat in einem Fall, in dem es um die Anerkennung von Verlusten aus der nebenberuflichen Vertriebstätigkeit eines Bankangestellten ging, entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist, wenn der Betrieb nach seiner Wesensart oder der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an könne konkret dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben würde, von vornherein nicht in der Lage wäre, nachhaltig Gewinn zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstelle. In diesem Fall könne sich der Steuerpflichtige auch nicht auf eine betriebsspezifische Anlaufphase berufen, innerhalb derer sogenannte Anlaufverluste steuerlich zu berücksichtigen wären.

Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen seit Aufnahme der Tätigkeit nur geringe Einnahmen erzielt, die keinerlei signifikante Steigerung erkennen ließen. Insbesondere hatte der Steuerpflichtige kein eigenes Betriebskonzept erstellt. Angesichts der Kostenstruktur des Unternehmens hielt das FG die Annahme, durch das Hinzugewinnen neuer Geschäftspartner könnten die extrem hohen Betriebsausgaben für Kfz, Reisen, Bewirtung, Porto, Büromaterial und Telefon durch die vereinnahmen Provisionen gedeckt werden, für unrealistisch.

1.3. Ausscheiden eines Mitgesellschafters gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräußerungsgewinn aus. Das hat das FG Münster am 29.01.2015 entschieden. Im Urteilsfall schied ein Gesellschafter unter Übernahme aller Aktiva und Passiva sowie des Kundenstamms der von ihm geführten Niederlassung aus einer GbR aus. Die GbR wurde von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. Das Finanzamt hatte in der errechneten Ausgleichsverbindlichkeit des Ausscheidenden einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn im Rahmen des Ausscheidens gegen Sachwertabfindung gesehen. Dem folgte das FG Münster nicht. Vielmehr sah es den Vorgang als steuerneutrale Realteilung an.

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