Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 31.03.2016

1. Neues zur Gewinnermittlung

1.1. Rückstellung bei gerichtlich geltend gemachten
Schadenersatzforderungen

Wird gegen einen Unternehmer ein Klageverfahren geführt und ist am Bilanzstichtag aufgrund eines von fachkundiger Seite erstellten Gutachtens unwahrscheinlich, dass er verliert, so ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2014 entschieden.

1.2. Erstmalige Vereinbarung der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens ist wertbegründend

Die erstmalige Vereinbarung der Verzinsung eines bislang unverzinslichen Gesellschafterdarlehens an einer GmbH nach dem Bilanzstichtag, aber vor Bilanzaufstellung ist wertbegründend, also nicht lediglich wertaufhellend, so dass für das abgelaufene Wirtschaftsjahr nochmals eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfolgen muss. Das hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.07.2015 entschieden.

Hinweis:

Um die gewinnmindernde Aufzinsung eines bisher unverzinslichen und deshalb abgezinsten Gesellschafterdarlehens zu erreichen, ist deshalb die Vereinbarung einer Verzinsung (eine geringfügige reicht aus) noch vor Ende des laufenden Wirtschaftsjahres erforderlich und ausreichend.

1.3. Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation von Prüfungsfeststellungen

Das Wahlrecht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags besteht auch nachträglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand. Nachträglich heißt nach einem

-nicht rechtskräftigen- Urteil des FG Saarland vom 09.07.2014 nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO (formelle Bestandskraft) sondern bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung.

1.4. Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Der BFH hat mit Urteil vom 22.04.2015 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann nachhaltig tätig werde, wenn zehn Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, in einer notariellen Urkunde insgesamt zehn Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb an acht verschiedene Erwerber-Kapitalgesellschaften veräußerten. Dies sei selbst dann der Fall, wenn diese Kapitalgesellschaften jeweils dieselbe Muttergesellschaft hätten.

1.5. Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung
unter Nießbrauchsvorbehalt

Wird ein Besitz-Einzelunternehmen gleichzeitig mit den Anteilen an der Betriebs-GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich übertragen, kommt es zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe, weil der Nießbraucher zwar Einzelunternehmer bleibt, jedoch die GmbH nicht mehr beherrscht, denn die Stimmrechte stehen primär dem (neuen) Gesellschafter zu.

Das hat der BFH mit Urteil vom 21.01.2015 entschieden.

Hinweis:

In diesem Fall kommt also das in § 6 Abs. 3 EStG verankerte Buchwertfortführungsgebot für unentgeltliche Unternehmensnachfolgen unter Verzicht auf die Besteuerung unverändert steuerverstrickter stiller Reserven nicht zum Zuge.

1.6.  Neues zum Angehörigendarlehen

Ist ein für den Betrieb aufgenommenes Angehörigendarlehen mangels Fremdvergleichbarkeit der Bedingungen steuerlich nicht anzuerkennen, ist die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht zu passivieren. Das hat der BFH mit Beschluss vom 22.04.2015 entschieden. Der Zufluss der Darlehensvaluta stelle in diesem Fall steuerrechtlich eine Einlage dar.

Hinweise:

Insofern kann ein nicht anerkanntes unverzinsliches Darlehen auch nicht zu einer Gewinnerhöhung durch Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen. Auch bei der Ermittlung des Eigenkapitals für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EstG (nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen) und im Anwendungsbereich des § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) ist die Eigenkapitalerhöhung durch Nichtanerkennung des Darlehens zu beachten.

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