Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

10. AO

Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Das hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2016 entschieden.

Die doppelte Gebühr sei gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft.

Hinweis:

Diese Entscheidung erging noch zu der alten Gesetzeslage. Inzwischen wurde § 89 Abs. 3 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 um folgenden Satz ergänzt:
„Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“
Dies gilt für alle Auskunftsanträge, die ab dem 23.07.2016 gestellt wurden bzw. werden.

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