Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 16.07.2014

10. Arbeitsrecht

10.1. Neben Grundgehalt gezahlte Verkaufsprovision ist beim Urlaubsgeld zu berücksichtigen

Bezieht ein Verkaufsberater neben seinem Grundgehalt eine Provision, die sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, muss sie nach Ansicht des EuGH in einem Urteil vom 22.05.2014 bei der Berechnung des während des bezahlten Jahresurlaubs zu leistenden Urlaubsentgelt berücksichtigt werden. Das hinsichtlich des Urlaubs gezahlte Entgelt dürfe nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Verringerung erst nach dem Jahresurlaub eintrete, da anderenfalls zu befürchten sei, dass der Arbeitnehmer wegen möglicher finanzieller Einbußen davon absehe, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, was dem mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verfolgten Ziel zuwiderlaufe. Die Beurteilung der Berechnungsmethode sei weiter Sache des nationalen Gerichts.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten eines britischen in der Energiesparte tätigen Unternehmens.

10.2. Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (unbezahlter Sonderurlaub), hindert dies nach einem Urteil des BAG vom 06.05.2014 grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber – im Gegensatz zur spezialgesetzlichen Regelung bei Elternzeit oder Wehrdienst – zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 3 BurlG unabdingbar.

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