Aktuelles
Mandanten-Rundschreiben
Veröffentlicht am 23.11.2015
10. Kündigungsrecht/Arbeitsrecht
Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 17.04.2015 entschieden.
Im entschiedenen Fall arbeitete ein Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von EUR 315,00 (EUR 5,19 Stundenlohn) seit sechs Jahren in einem Kleinstbetrieb. Nach Forderung des Mindestlohns von EUR 8,50 bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von EUR 325,00 (EUR 10,15 Stundenlohn) an. Nachdem der Arbeitnehmer dies abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Ar-beitsverhältnis. Das Arbeitsgericht bewertete dies als verbotene Maßregelung.