Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

11. Insolvenzrecht

Zu den Indizien für eine Zahlungseinstellung

Nach § 133 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Vertragspartner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Andere wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligte. Nach ständiger Rechtsprechung reicht für diese Vermutung aus, dass der Vertragspartner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen – bei zutreffender rechtlicher
Bewertung –  die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

Nach einem Urteil des BGH vom 09.06.2016 sind Indizien für eine Zahlungseinstellung dann gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt.

Hinweis:

Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser nach einem BGH-Urteil vom 14.07.2016 aber allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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