Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

11. Sozialversicherung

11.1 Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Ab 2016 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Diese betragen:

  Bundesländer West  
Beitragsbemessungsgrenze Monat / EUR Jahr / EUR
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
6.200
(bisher
6.050)
74.400
(bisher
72.600)
Kranken- und
Pflegeversicherung
4.237,50
(bisher
4.125)
50.850
(bisher
49.500)
     
  Bundesländer Ost  
Beitragsbemessungsgrenze Monat / EUR Jahr / EUR
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
5.400
(bisher
5.200)
64.800
(bisher
62.400)
Kranken- und
Pflegeversicherung
4.237,50
(bisher
4.125)
50.850
(bisher
49.500)

11.2 Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern

Es ist vermehrt festzustellen, dass die Sozialversicherungsprüfer insbesondere die Sozialversicherungsfreiheit der Gehälter von GmbH-Geschäftsführern in Frage stellen. Nach unserer Wahrnehmung wird immer dann, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist, die Sozialversicherungsfreiheit in Frage gestellt. Auch mittelbare Beteiligungen sollen nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht ausreichend sein. Darüber hinaus werden in der Vergangenheit anerkannte Konstruktionen, z. B. bei einem zu weniger als  50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der über einen Stimmbindungsvertrag verfügt, sozialversicherungsrechtlich in Frage gestellt. Die Nachzahlungsbeträge können erheblich sein. Insofern könnte es sinnvoll sein, über allerdings nur für die Zukunft wirkende Alternativstrukturen nachzudenken.

Bitte sprechen Sie uns gerne an.

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