Aktuelles
Mandanten-Rundschreiben
Veröffentlicht am 01.12.2015
11. Sozialversicherung
11.1 Beitragsbemessungsgrenzen 2016
Ab 2016 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Diese betragen:
Bundesländer West | ||
Beitragsbemessungsgrenze | Monat / EUR | Jahr / EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
6.200 (bisher 6.050) |
74.400 (bisher 72.600) |
Kranken- und Pflegeversicherung |
4.237,50 (bisher 4.125) |
50.850 (bisher 49.500) |
Bundesländer Ost | ||
Beitragsbemessungsgrenze | Monat / EUR | Jahr / EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
5.400 (bisher 5.200) |
64.800 (bisher 62.400) |
Kranken- und Pflegeversicherung |
4.237,50 (bisher 4.125) |
50.850 (bisher 49.500) |
11.2 Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern
Es ist vermehrt festzustellen, dass die Sozialversicherungsprüfer insbesondere die Sozialversicherungsfreiheit der Gehälter von GmbH-Geschäftsführern in Frage stellen. Nach unserer Wahrnehmung wird immer dann, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist, die Sozialversicherungsfreiheit in Frage gestellt. Auch mittelbare Beteiligungen sollen nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht ausreichend sein. Darüber hinaus werden in der Vergangenheit anerkannte Konstruktionen, z. B. bei einem zu weniger als 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der über einen Stimmbindungsvertrag verfügt, sozialversicherungsrechtlich in Frage gestellt. Die Nachzahlungsbeträge können erheblich sein. Insofern könnte es sinnvoll sein, über allerdings nur für die Zukunft wirkende Alternativstrukturen nachzudenken.
Bitte sprechen Sie uns gerne an.