Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

13. Berufsrecht

Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

Nach § 4 Nr. 4 StBerG dürfen Verwahrer oder Verwalter von fremden Vermögen, Treuhandvermögen oder zu Sicherungszwecken übereigneter Vermögen Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen soweit es um diese Vermögen geht.

Der BFH hat in einem Urteil vom 10.03.2015 entschieden, dass § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hilfeleistung in Steuersachen „hinsichtlich des Vermögens“ und der daraus erzielten Einkünfte erlaube. Bei einem Hausverwalter umfasse dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern seien nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränkten.

Zurück