Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 19.12.2014

2. Neues zur Gewinnermittlung

2.1. Buchwertübertragung trotz Nießbrauchsvorbehalt

Nach § 6 Abs. 3 EStG kann ein Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden. Anteil eines Mitunternehmers ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt. Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung daher grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird.

Das FG Münster hat am 24.06.2014 jedoch – in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert auch dann vorliege, wenn sich der bisherige Mitunternehmer anlässlich der Übertragung seines Mitunternehmeranteils den Nießbrauch an einem mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorbehalte. In diesem Fall werde der betriebliche Zusammenhang des Grundbesitzes und damit der Fortbestand des wirtschaftlichen Organismus beim Erwerber nicht mindestens für eine logische Sekunde deshalb gelöst, weil sich der bisherige Eigentümer und Mitunternehmer den Nießbrauch vorbehalten habe. Denn zivilrechtlicher Eigentümer und damit verfügungsbefugt sei der neue Mitunternehmer.

Nach Auffassung des FG gebiete es auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG einen Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nebst dazugehörigem Sonderbetriebsvermögen als unschädlich anzusehen. Mit der Regelung solle nämlich der Verzicht auf die Offenlegung der stillen Reserven nach einem Rechtsträgerwechsel die betriebliche Kontinuität und Liquidität sicherstellen. Im Übrigen solle damit auch  die Generationennachfolge erleichtert werden.

Der Fall sei anders zu beurteilen als der Fall der Unternehmensübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, da dort aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung unstreitig der betriebliche Zusammenhang gelöst werde.

2.2. Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode möglich

Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.

Sie ist nach einem BFH-Urteil vom 20.03.2014 zur Ermittlung der geldwerten Vorteile für die private Nutzung eines Dienstwagens anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug sei unzulässig.

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