Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 07.07.2015

2. Neues zur Gewinnermittlung

2.1. Kaufoption aus Pkw-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Der Fall, dass ein Leasinggeber einem Leasingnehmer die Möglichkeit einräumt, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt nach einem BFH-Urteil vom 26.11.2014 ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar. Voraussetzung sei, dass die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden seien.

Im Streitfall machte die Steuerpflichtige von dem Ankaufsrecht Gebrauch, indem ihr Ehemann die Fahrzeuge zu einem deutlich unterhalb des aktuellen Teilwerts liegenden Kaufpreis (ca. 1/3 des aktuellen Verkaufswerts) erwarb.

Der BFH sah in den Ankaufsoptionen wirtschaftlich ausnutzbare Vermögensvorteile, die einem realisierbaren Vermögenswert darstellten, der auch der besonderen Bewertung zugänglich sei. Denn für derart vorteilhafte Optionen auf den Erwerb hochwertiger Fahrzeuge würde ein Betriebserwerber ein besonderes Entgelt ansetzen.

2.2. Buchwertfortführung auch bei vorheriger Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Das hat der BFH mit Urteil vom 09.12.2014 entschieden.

Streitig war, ob die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch dann möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor ihm zuzurechnendes Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Buchwertübertragung verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils unter Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH ausgegangen.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Eine Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setze nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiere. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden seien, seien jedoch nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils. Danach stehe es der Buchwertübertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert auf einen Dritten übertragen worden sei. Entsprechendes gelte, wenn  – wie im Streitfall –  ein solches Wirtschaftsgut vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden sei. 

2.3. Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Kommanditanteils

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen vom 27.11.2014 bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers für die übertragenen Wirtschaftsgüter bzw. Anteile an Wirtschaftsgütern der Buchwert anzusetzen. Der Rechtsnachfolger sei an diese Werte gebunden. Die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils scheide aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert übertragen worden sei. Dies gelte auch, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert übertragen werde.

2.4. Aufwendungen für Herrenabende sind keine gewinnmindernden Aufwendungen

Lässt sich bei Aufwendungen für einen sogenannten Herrenabend ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind nach einem  – nicht rechtskräftigen –  Urteil des FG Düsseldorf vom 19.11.2014 insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich sei, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolge.

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