Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

2. Neues zur Gewinnermittlung

2.1. Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte in der Regel zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils, der zu seinem Privatvermögen gehört. Das hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2016 entschieden. Die vom Unternehmer-Ehegatten für den eigenen Aufwand gebildete Bilanzposition könne – soweit der Anteil des Nichtunternehmerehegatten betroffen ist - nicht Sitz stiller Reserven sein, so dass ihm Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten seien, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Übertrügen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, könne dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert die AfA vornehmen.

Im entschiedenen Fall hatte der als Einzelunternehmer tätige Vater des Klägers Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte seiner Ehefrau (Mutter des Klägers) gehörten. Später übertrugen der Vater dem Kläger im Wege der vorweggenommen Erbfolge unentgeltlich den Betrieb und beide Elternteile die bebauten Betriebsgrundstücke mit Gebäuden. Es entstanden in Höhe des Miteigentumsanteils der Mutter beim Kläger mit dem Teilwert zu bewertende Einlagen für den Grund und Boden sowie der Gebäude, die zu einem erhöhten Abschreibungsvolumen auf den früheren Gebäudemiteigentumsanteil der Mutter führten. – Dadurch „verdoppelte“ sich (zumindest partiell) das Abschreibungsvolumen, was nach dem Verständnis des BFH zwar de lege lata hinzunehmen sei, dem Gesetzgeber aber erlaube, eine steuersichernde Gesetzesänderung herbeizuführen, die verhindere, dass stille Reserven unversteuert das Betriebsvermögen verlassen können.

2.2. Zur Bemessung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Bei der Dotierung der pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Delkredere) werden nach einem Erlass des SenFin Berlin vom 31.07.2015 im Hinblick auf das Erfordernis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung Zinsverluste nur noch ausnahmsweise anerkannt, wenn ein nicht unerhebliches Volumen an Kundenforderungen mit längerfristigen Zahlungszielen vorhanden ist, diese Forderungen im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch offen sind und ein Zinsanspruch wegen der späteren Zahlung nicht besteht bzw. nicht geltend gemacht wird. Zu erwartende Einziehungskosten werden auch nur ausnahmsweise berücksichtigt, soweit die Fälligkeit überschritten und eine Erstattung der Kosten nicht zu erwarten ist.

2.3. Betriebsausgabenabzug trotz nicht erbrachter Eingangsleistung

Aufwendungen sind nach einem BFH-Urteil vom 17.11.2015 als Betriebsausgaben betrieblich veranlasst und damit abzugsfähig, wenn sie für den Betrieb bestimmt sind, und zwar auch dann, wenn der Zahlungsempfänger die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat, der Steuerpflichtige dies jedoch zu spät erkannt hat, selbst wenn ihm insoweit strafbar leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist

Im entschiedenen Fall leistete der als Unternehmens- und EDV-Berater tätige Kläger leichtfertig Beihilfe zu einem Subventionsbetrug, der darin bestand, dass er für seine Auftraggeber aus öffentlichen Mitteln subventionierte EDV-Schulungen besorgte, die eingeschalteten Subunternehmer ihre vom Kläger bezahlten, an die Auftraggeber weiterberechneten Leistungen aber teilweise nicht erbrachten.

Hinweis:

Der Betriebskostenabzug kann im Einzelfall daran scheitern, dass ein Benennungsverlangen des Finanzamts nach § 160 AO nicht erfüllt wird.

2.4. BFH verneint erneut Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

Der BFH hält in einem Urteil vom 12.05.2016 an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sogenannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Mitunternehmeranteil an einer KG teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug er das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt wollte wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Das sah der BFH anders. Anders als für den Beschenkten gäbe es für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

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