Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 14.03.2014

2. Neues zur Gewinnermittlung

2.1. Bei Betriebseinbringungen in eine Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung auch bei einem Mischentgelt vermeidbar

Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2013 entschieden, dass bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft – gewährt wird, nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfällt. Vielmehr kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung dann vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.

Damit ist der BFH von der im Umwandlungssteuererlass vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, die in derartigen Fällen den Vorgang nach dem Verhältnis der beiden Teilleistungen in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen zwingend erfolgswirksamen – und damit steuererhöhenden – Teil aufspaltet.

2.2. Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?

Mit Beschluss vom 10.04.2013 hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Das betrifft etwa die KG, die Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwester-KG zum Buchwert veräußert. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die übertragende Gesellschaft stille Reserven auflösen muss.

2.3. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der Darlehensaufnahme

Der BFH hat in einem Urteil vom 22.10.2013 bekräftigt, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig ist.

Der Fremdvergleich sei strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden seien. Gleiches gelte, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch sei, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt werde.

Diene das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und sei die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst, trete die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend seien in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Maßstab für den Fremdvergleich seien jedenfalls bei solchen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienten, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigten, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich seien, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage.

Im entscheidenden Fall ging es um einen Bäcker, der von seinem Vater Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte ihm der Vater ein verzinsliches Darlehen. Die Darlehensforderung trat der Vater am selben Tag an die seinerzeit minderjährigen Kinder des Bäckers (seinen Enkeln) ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Eine feste Laufzeit wurde nicht festgelegt. Stattdessen sollten beide Seiten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Das Verfahren wurde zur Vornahme weiterer Feststellungen zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarungen – so, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder ausgezahlt worden sind – an das FG zurückverwiesen.

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