Aktuelles
Mandanten-Rundschreiben
Veröffentlicht am 23.11.2015
2. Überschusseinkünfte
2.1. Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf Teilauszahlungen im Rahmen einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung
Ein Einnahmenzufluss durch Schuldumwandlung (Novation) kann nach einem BFH-Urteil vom 16.09.2014 nur eintreten, wenn ein neues Schuldverhältnis entsteht. Unabhängig von der internen Buchung beim Schuldner liege keine Novation vor, wenn der Steuerpflichtige aus einem Rentenversicherungsvertrag vorzeitige laufende Aus-zahlungsansprüche habe (die steuerpflichtig wären), auf diese jedoch unter Erhöhung der späteren Leistungen durch Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft verzichte.
2.2. Kein fiktiver Zinsanteil aus teilentgeltlichem Ratenverkauf
Das FG Düsseldorf hat am 22.10.2014 einen Fall entschieden, in dem es um das Vorliegen steuerpflichtiger Kapitalerträge ging.
Die Kläger verkauften ein Wohngrundstück mit einem Verkehrswert von TEUR 393 an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Die Erwerber verpflichteten sich, im Gegenzug auf die Dauer von 31 Jahren monatlich EUR 1.000 (insgesamt TEUR 372) an die Kläger zu zahlen. Die Höhe der Rate war an die Entwicklung des Preisindexes gekoppelt. Das beklagte Finanzamt teilte den Jahresbetrag von TEUR 12 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil in Höhe von rund TEUR 5 der Einkommensbesteuerung.
Dem ist das FG nicht gefolgt. Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen enthielten keinen – pauschalierten – Zinsanteil. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Kaufpreisraten zwar in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen, wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung länger als ein Jahr gestundet werde. In neueren Entscheidungen habe der BFH jedoch festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen.
Der Versteuerung des – fiktiven – Zinsanteils stehe das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Die insgesamt zu leistenden Zahlungen entsprächen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Zudem orientiere sich die Höhe der vereinbarten Raten am Wert des Grundstücks.
2.3. Zuflussfiktion für Ausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter
Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem nach einem BFH-Urteil vom 02.12.2014 in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat.
Bei beherrschenden Gesellschaftern sei der Zufluss eines Vermögensvorteils nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Denn ein beherrschender Gesellschafter habe es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.
Die Zahlungsfähigkeit der GmbH sei auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten könne, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen könne, um sich selbst die für die Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen.
Hinweis:
Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn in der Satzung eine entgegenstehende Zuflussfiktion enthalten ist. Grundsätzlich ist daher zu empfehlen, die Beschlussfassung selbst bis zu dem erwünschten Auszahlungszeitpunkt hinauszuzögern.