Aktuelles
Mandanten-Rundschreiben
Veröffentlicht am 23.11.2015
3. Außergewöhnliche Belastungen
3.1. Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG – Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG
Unterhaltsaufwendungen für Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, können nach einem BMF-Schreiben vom 27.05.2015 unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33a Abs. 1, S. 3 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtlich Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt. Von Dritten getragene Kosten sind abzusetzen. Bei Aufnahme in den Haushalt kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass hierfür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen. Ist die unterhaltene Person unbeschränkt steuerpflichtig, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit.
3.2. Scheidungskosten ab VZ 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Durch Ehescheidung entstandene Prozesskosten erwachsen nach Auffassung des FG Münster in einem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 21.11.2014 auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und berechtigen daher zum Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hieran ändert nach Auffassung des FG auch die Neuregelung in § 33 EStG nichts. Nach dieser Vorschrift, die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gilt, sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Entsprechend hatte auch schon das FG Rheinland-Pfalz mit – ebenfalls nicht rechtskräftigem – Urteil am 16.10.2014 entschieden.
Hinweis:
Kosten für die Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolgesache sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.