Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

3. Überschusseinkünfte

Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters als nachträgliche Werbungskosten

Einem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft können nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils aufgrund der Inanspruchnahme durch Nachhaftung Werbungskosten entstehen.

Das hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2015 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Steuerpflichtiger an einer vermögensverwaltenden GbR in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Für Darlehen bei einem Kreditinstitut hatte er entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernommen. Nachdem die GbR in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und fällige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bedient wurden, übertruger seinen Gesellschaftsanteil an der GbR an einen Mitgesellschafter, der sich verpflichtete, ihn von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Da der Erwerber vermögenslos war, wurde der Steuerpflichtige von dem Kreditinstitut aufgrund einer Nachhaftung zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet.

Der BFH führt aus, dass es für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht von Bedeutung sei, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.

Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhalte grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führe eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert habe, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trage.

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