Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 06.07.2016

3. Überschusseinkünfte

3.1. Immobilienverkauf: Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen

(Anschluss an Punkt 2.4. unseres Rundschreibens Nr. 1/2016)

Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden.

Voraussetzung sei, dass die Verbindlichkeit durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldenzinsen könnten im Einzelfall durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sein.

Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie, die im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam „aus einem Topf“ finanzierten, könnten als nachträgliche Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten“ abgezogen werden.

Der Steuerpflichtige müsse den aus der Veräußerung einer bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstünden – stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Zu dem aus einer Veräußerung erzielten „Erlös“ zähle grundsätzlich auch eine vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden sei.

Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichte den Steuerpflichtigen allerdings nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrages von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des verbliebenen Darlehensbetrages absichere. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall könne im Einzelfall mit erheblichen Verlusten verbunden sein. Ein dahin gehendes, für ihn nachteiliges und dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten könne vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden.

3.2. Risikolebensversicherungsbeiträge sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Erhält der Käufer einer vermieteten Immobilie von der Bank ein Darlehen nur unter der Bedingung, dass er neben der grundbuchrechtlichen Absicherung eine RisikoLebensversicherung abschließt, stellen die Beiträge zu dieser Police nach einem BFH-Urteil vom 13.10.2015 keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar.

Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen komme nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen ließen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukomme.

3.3. Zahlungen zum Versorgungsausgleichbei Scheidungen können Werbungskosten darstellen

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs aufgrund einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung sind nach einem  – nicht rechtskräftigen –  Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 Werbungskosten.

Dies gelte dann, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.

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