Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 19.12.2014

3. Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug für Notarkosten und Due-Dilligence-Leistungen

Hat eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditanteilen sowie einer sogenannten „Due-Dilligence“-Leistung getragen, steht ihr der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn sie diese Leistungen weder rechtlich noch tatsächlich bezogen hat. Das hat der BFH mit Urteil vom 30.04.2014 entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG 94 % ihrer Anteile an einen fremden Dritten (eine GmbH) übertragen. Die Übertragung wurde notariell beurkundet. In der notariellen Urkunde wurde bestimmt, dass jede Vertragspartei ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags einschließlich der Beratungskosten zu tragen hätte. Die Kosten für die Beurkundung des Vertrags sollte die GmbH & Co. KG allein tragen. Der Notar erteile der GmbH & Co. KG daraufhin eine Rechnung nebst USt. Zudem erhielt sie von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Rechnung für eine zuvor durchgeführte „Due-Dilligence“. Aus beiden Rechnungen machte die GmbH & Co. KG den Vorsteuerabzug geltend. 

Der BFH hat der GmbH & Co. KG den Vorsteuerabzug versagt. Er begründet dies damit, dass sie nicht Empfängerin der Leistungen des Notars und der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war. 

Leistungsempfänger i.S. des USt-Rechts sei grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet sei  –  im diesem Fall die bisherigen Gesellschafter und der Erwerber. Nicht maßgeblich sei dagegen u.a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen sei oder wer sie bezahlt habe. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führe nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden. 

Hinweis:

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 17.05.2000 entschieden, dass die Veräußerung von Anteilen ertragsteuerlich nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern obliege.

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