Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 30.11.2014

4. Besteuerungsverfahren

Zur Anwendung des Abgeltungssteuersatzes bei Kapitalerträgen innerhalb von Familien

Bisher waren sich familiär nahestehende Personen grundsätzlich von der Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25 % ausgeschlossen. Sie mussten bei Zinsen auf Darlehen den persönlichen Einkommensteuersatz zahlen. Dies hat der BFH mit drei Urteilen vom 29.04.2014 gekippt. Nunmehr können auch Zinsen aus Darlehensabreden zwischen Angehörigen dem Abgeltungssteuersatz unterworfen werden. Voraussetzung ist aber, dass derartige Verträge dem Fremdvergleich standhalten.

Im Einzelnen ist zu berücksichtigen:

  • Es ist die Schriftform erforderlich.
  • Die Bedingungen, wie Zinsen und Tilgung, müssen dabei festgelegt sein.
  • Der Zinssatz muss marktüblich sein.
  • Der Vertrag muss auch tatsächlich umgesetzt werden.
  • Es ist nicht notwendig, dass Sicherheiten gestellt werden.
  • Auch die Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht geregelt werden.
  • Der Darlehensgeber darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Einkünften des Darlehensempfänger haben. D.h. es darf keine Vereinbarung getroffen werden, nach der die Erträge aus dem durch das Darlehen finanzierte Wirtschaftsgut (z.B. eine vermietete Immobilie) an den Darlehensgeber fließen.

Hinweis:

Nach einem BFH-Urteil vom 14.05.2014 gilt das auch, wenn man ein Darlehen an eine GmbH gibt, an der ein Angehöriger zu mehr als 10 % beteiligt ist. Zusätzliche Bedingung ist hier, dass der Darlehensgeber keinen Einfluss auf die seinem Partner oder seinen Kindern gehörende GmbH ausüben kann.

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