Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 31.03.2016

4. Besteuerungsverfahren

4.1. Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung zum Buchwert

Der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe genießt auch dann die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe ein Teilbetrieb bestehen bleibt oder zum Buchwert ausgegliedert wird. Teilbetrieb in diesem Sinne ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Deshalb steht deren Ausgliederung auf ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert der Tarifermäßigung des Aufgabengewinns für den verbleibenden Betrieb nicht entgegen. Das hat der BFH mit Urteil vom 28.05.2015 entschieden.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall wurde der Betrieb einer Besitz-KG gewinnrealisierend aufgegeben und am selben Tag die jeweils 100 % betragenden Beteiligungen an zwei Betriebs-Kapitalgesellschaften zum Buchwert aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers in das einer anderen gewerblichen KG, an der er zu 40 % beteiligt war, überführt. Dies war für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG unschädlich.

 

4.2. Abgeltungssteuer bei Darlehenszinsen an einen mittelbar Beteiligten einer Kapitalgesellschaft

4.2.1.  Zinsen aus einem Darlehen, das ein Steuerpflichtiger einer Kapitalgesellschaft gewährt, unterliegen mit 25 % der Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn er an der darlehensnehmenden Gesellschaft nur mittelbar über eine andere Gesellschaft beteiligt ist. Das hat das FG Rheinland-Pfalz in einem

– nicht rechtskräftigen– Urteil vom 24.06.2015 entschieden.

Anders sei dies, wenn der mittelbar beteiligte Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die zinszahlende Kapitalgesellschaft ausüben könne. In diesem Fall sei die Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen.

4.2.2. In einem vom FG München am 17.05.2015 –rechtskräftig- entschiedenen Fall war der Kläger zu 22,5 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die jeweils zu 99 % Gesellschafterin zweier Tochter-Kommanditgesellschaften war. Diesen gewährte der Kläger hoch (aber noch angemessen) verzinsliche Darlehen. Er konnte sich im Finanzgerichtsverfahren mit seinem Standpunkt durchsetzen, dass die Darlehenszinsen der Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterlägen und die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vorlägen, weil sich im Sinne des Gesetzes die Kommanditgesellschaften und der Kläger nicht nahe stünden, da weder ein wirtschaftliches noch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe.

Zurück