Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

4. Besteuerungsverfahren

4.1. Ehescheidungskosten sind keine Prozesskosten

Ehescheidungskosten sind nicht von den verschärften Anforderungen an den Abzug von Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG betroffen, weil das Gesetz nur Aufwendungen für die Führung eines „Rechtsstreits (Prozesskosten)“ regelt, Ehescheidungskosten aber keine Prozesskosten in diesem Sinne sind. Das hat das FG Köln mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 13.01.2016 entschieden.

Hinweis:

Zu dieser Frage sind bereits mehrere weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

4.2. Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. Das hat der BFH mit Urteil vom 14.01.2016 entschieden.

Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel sei – entgegen dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 –  der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer seien.

Hinweis:

Beim Ausscheiden von Kapitalgesellschaften vor Ablauf des Veranlagungsjahres entsteht also Anrechnungspotential bei den natürlichen Personen.

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