Aktuelles
Mandanten-Rundschreiben
Veröffentlicht am 23.11.2015
4. Besteuerungsverfahren
Zum Verlustabzug bei Körperschaften
Nach § 8c Abs. 1, S. 1 KStG geht ein vorhandener Verlustvortrag verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden. Unabhängig davon sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person übertragen werden. Als ein Erwerber in diesem Sinne gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
Das FG Niedersachsen hat in einem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 26.02.2015 entschieden, eine bloße Absprache der Erwerber und der zeitgleiche Vertragsabschluss reichten nicht aus, um gleichgerichtete Interessen bei den Erwerbern anzunehmen. Erforderlich sei vielmehr eine Absprache, die auf ein künftiges Zusammenwirken hinauslaufe, z. B. durch Stimmbindungsvereinbarung, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden.
Im zugrunde liegenden Fall erwarben drei Gesellschafter Anteile an einer GmbH mit Verlustvortrag, jeder nicht mehr als 25 %, aber zusammen über 50 %.