Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

4. Erbschaft-/Schenkungsteuer

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Die Finanzverwaltung hat sich mit gleichlautenden Erlassen vom 12.03.2015 zu Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter für die Einkommensteuerakten des Erblassers und des Erwerbers wie folgt geäußert:

a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR beträgt oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollten Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR beträgt oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 EUR entsprechend.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist. Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden.

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