Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

4. Überschusseinkünfte

4.1. Sofortabzug eines Disagios

Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur ein verausgabtes marktübliches Disagio sofort absetzbar und nicht auf die Kreditlaufzeit zu verteilen. Eine Kreditaufnahme bei einer Geschäftsbank begründet nach einem BFH-Urteil vom 08.03.2016 eine Vermutung für Marktüblichkeit. Ihre Widerlegung bedürfe einer individuellen Prüfung im Einzelfall. Im entschiedenen Fall ging es um ein Disagio in Höhe von
10 % der Darlehenssumme. Die Verwaltungsanweisung in dem BMF-Schreiben vom 20.10.2003, wonach von einer Marktüblichkeit ausgegangen werden kann, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, dürfe nicht so verstanden werden, dass ein Disagio mit mehr als 5 % der Darlehenssumme als marktunüblich anzusehen sei.

4.2. Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung nach § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Werbungskosten sind dann nur insofern abzugsfähig, als sie auf den entgeltlichen Teil entfallen. 

Der BFH hat nun mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden, dass unter der ortsüblichen Marktmiete, das ist die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung, die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten –  zu verstehen ist.

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