Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

4. Überschusseinkünfte

4.1. BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Der BMF hat mit Schreiben vom 27.05.2015 zu zwei Zweifelsfragen bei den Kapitaleinkünften Stellung genommen:

  • Negative Einlagezinsen sind keine negativen Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern durch den Sparer-Pauschbetrag abgegoltene Werbungskosten i.S. von § 20 Abs. 9 EStG.
  • Zinsen auf von den Banken rückerstatteten Kreditbearbeitungsgebühren (auf Grund der Rechtsprechung des BGH) sind kapitalertragsteuerpflichtige Zinseinnahmen.

4.2. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einem Vermietungsobjekt

Erneuert der Steuerpflichtige in seinem Vermietungsobjekt eine vorhandene Einbauküche, ist nach einem – nicht rechtskräftigen – Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28.01.2015 hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der entstehenden Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich.

Eine Einbauküche sei nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut. Vielmehr seien Herd und Spüle (unselbständige) Gebäudebestandteile. Die Aufwendungen hierfür stellten daher sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, wenn sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzten. Lasse sie der Steuerpflichtige dagegen erstmals einbauen, so handele es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes.

Die Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte, d.h. für Kühlschränke und Dunstabzugshauben sowie für die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellten Anschaffungskosten dar, die nur im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, soweit nicht ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut in Betracht komme.

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