Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 14.03.2014

4. Umsatzsteuer

4.1. Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ordnet seit dem 01.01.2004 an, dass die Vorsteueraufteilung nachrangig nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen hat mit der Folge, dass bei der Vorsteueraufteilung bei Gebäudevermietung vorrangig ein Flächenschlüssel anzuwenden ist. Ob diese Regelung unionsrechtskonform ist, wollte der BFH von EuGH wissen, der dies mit Urteil vom 08.11.2012 bejahte. Der objektbezogene Flächenschlüssel führe danach zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Aufteilungsschlüssel. Deshalb dürfe Deutschland in diesem Fall den Flächenschlüssel vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Wie der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung vom 22.08.2013 klarstellt gilt der Vorrang des Flächenschlüssels aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

4.2. Minderwertausgleich durch Schaden am Leasingfahrzeug ist nicht steuerbar

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragliche Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das hat der BFH in einem Urteil vom 20.03.2013 entschieden.

4.3. Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Bauträgern

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung (182a UStR) in wesentlichen Punkten (182a Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 17 UStR) ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger ist nach dem Urteil nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Hinweis:

Damit sind Bauträger grundsätzlich keine Steuerschuldner nach § 13b UStG, denn sie liefern Grundstücke. Das unterscheidet sie vom Generalunternehmer, der Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer für die vom Subunternehmer bezogene Bauleistung schuldet. Ist der Bauträger gleichzeitig auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistungen an, also ob er die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung oder eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet.

4.4. Vorliegen einer Geschäftsveräußerung – Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19.12.2012 und des EuGH-Urteils vom 30.05.2013

Mit Urteil vom 19.12.2012 hatte der BFH entschieden, dass es für die Annahme eines „in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs“ i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG – entgegen Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE in seiner bisherigen Fassung – nicht maßgeblich sei, ob der veräußerte Teil des Unternehmens unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden sei. Vielmehr reiche es nach EuGH-Rechtsprechung aus, dass es sich um materielle und ggf. immaterielle Bestandteile handele, die zusammen genommen einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden könne. Das BMF hat daraufhin in einem Schreiben vom 11.12.2013 den UStAE entsprechend geändert und schließt sich der BFH-Rechtsprechung an. Darüber hinaus folgert das BMF aus dem EuGH-Urteil vom 30.05.2013, dass die Übertragung eines Gesellschaftsanteils nur dann einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gleichgestellt werden könne, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit sei, die eine selbständig wirtschaftliche Betätigung ermögliche und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt werde. Eine bloße Veräußerung von Anteilen – auch von 100%-Anteilen – könne indessen nicht zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führen.

Zurück