Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

5. Außergewöhnliche Belastungen

5.1. Polnische Pflegekraft als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Aufwendungen für die Grundpflege und angemessene Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG absetzbar, wenn die Leistungen von einer nicht besonders qualifizierten Pflegekraft erbracht werden. Das hat das FG Baden-Württemberg mit  – rechtskräftigem – Urteil vom 21.06.2016 entschieden.

Im Urteilsfall war die Klägerin mit Pflegestufe II pflegebedürftig, hatte für die beanspruchbare Pflege ein Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI erhalten und mit einem polnischen Anbieter einen Dienstleistungsvertrag über Grundpflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung abgeschlossen. Das Finanzamt lehnte jeglichen Abzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil nicht nachgewiesen wurde, dass die polnischen Pflegekräfte ausgebildete Pflegerinnen waren. Das FG hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Grundpflege in vollem Umfang anerkannt und für die hauswirtschaftliche Versorgung anteilig täglich 60 Minuten. Eingeschlossen seien die Kosten für die vereinbarte Unterbringung der Pflegekräfte und deren Unfallversicherung, abzuziehen sei das bezogene Pflegegeld.

5.2. Zur Berechnung nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbare Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu EUR 8.004,00 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Eine Beschränkung der Abziehbarkeit kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Er ist nämlich nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine (minderjährigen) Kinder verbleiben.

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 28.04.2016 entschieden, dass für Selbständige und Gewerbetreibende, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Anwendung des § 33a EStG regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden ist und dabei Steuerzahlungen von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen sind, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn die Steuerzahlungen für mehrere Jahre zu einer nicht unerheblichen Verzerrung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr führten. In diesem Fall seien die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres abzuziehen.

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