Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

5. Gewerbesteuer

Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters

Die Betragsgrenze für die Gewerbesteuerhinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG von EUR 100.000,00 ist im Falle einer negativen Summe der hinzurechnungspflichtigen Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich dergestalt anzuwenden, dass der negative Betrag bis zur Höhe von EUR 100.000,00 unberücksichtigt bleibt. Das hat der BFH mit Urteil vom 28.01.2016 entschieden. Seien folglich positive Hinzurechnungsbeträge (im Streitfall Zinsen und Mieten) vorhanden und ergebe sich durch den Verlustanteil eines typisch stillen Gesellschafters ein negativer Hinzurechnungsbetrag, seien die Beträge zu saldieren. Ein verbleibender negativer Hinzurechnungsbetrag sei bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auch dann zu berücksichtigen, wenn er unter EUR 100.000,00 liege.

Im entschiedenen Fall ergab sich infolge des negativen Saldos positiver Hinzurechnungen für Zinsen und Mieten sowie des Verlustanteils des typisch stillen Gesellschafters ein negativer Hinzurechnungsbetrag von EUR 3.217,00, den das Finanzamt zu Unrecht nicht berücksichtigen wollte.

Hinweis:

Der BFH hatte sich schon in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 01.10.2015 für die Berücksichtigung sogenannter negativer Hinzurechnungsbeträge ausgesprochen.

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