Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 16.07.2014

5. Gewerbesteuer

Keine Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG bei „qualifiziertem Anteilstausch“

Wird ein Anteil an einer (Tochter-)Kapitalgesellschaft zu Buchwerten in das Betriebsvermögen einer (Mutter-)Kapitalgesellschaft i.S.d. § 21 UmwStG eingebracht (qualifizierter Anteilstausch), tritt die Mutter-Kapitalgesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des bisherigen Gesellschafters ein. Steuerliche Besitzzeiten des Einbringenden werden der Mutter-Kapitalgesellschaft angerechnet. Nach einer Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 hat diese Besitzzeitenanrechnung aber keine Auswirkungen auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG, das eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt, also zu einem Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum. Im entschiedenen Fall wurde am 21.12.2009 eine 100%-Beteiligung an einer C-GmbH in eine andere GmbH zu Buchwerten eingebracht. Am 28.12.2009 leistete die C-GmbH eine Gewinnausschüttung an die GmbH, die körperschaftsteuerlich nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei war. Weil aber die GmbH zu Beginn des Erhebungszeitraums 2009 nicht zu mindestens 15 % an der C-GmbH beteiligt war, musste die Gewinnausschüttung nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Der BFH hat damit der für die Steuerpflichtigen günstige Auffassung der Finanzverwaltung im UmwSt-Erlass explizit widersprochen.

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