Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

5. Kinderbetreuungskosten/Haushaltsnahe Dienstleistungen

Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungspersonen nur bei Zahlung auf Empfängerkonto

Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gelte auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt sei.

Zurück