Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 30.11.2014

5. Umsatzsteuer

5.1. Verkauf nicht vermieteter Ferienwohnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Veräußerung einer Ferienwohnung, die an ständig wechselnde Feriengäste vermietet wird, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG darstellen. Das hat der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 entschieden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ferienwohnung im Zeitpunkt der Übertragung nicht vermietet gewesen sei.

5.2. Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen

Der BFH hat mit zwei Entscheidungen vom 19.12.2013 seine bisherige Rechtsprechung zur Rücknahme des Verzichts auf eine Umsatzsteuerbefreiung (§ 9 UStG) klargestellt. Hiernach kann der Verzicht  – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung –  zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist.

Soweit die bisherige Rechtsprechung dahin verstanden werden konnte, dass die Rücknahme des Verzichts nur bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung des Leistenden zulässig ist, hält der Senat daran nicht fest.

5.3. BFH urteilt erneut zum Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

(Anschluss an Punkt 6.3. unseres Rundschreibens Nr. 2/2014 vom 15.07.2014)

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung nach einem Urteil vom 03.07.2014 im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Damit bestätigt der BFH sein Grundsatzurteil vom 07.05.2014, das wir Ihnen bereits in unserem Rundschreiben Nr. 2/2014 vorgestellt haben, und entwickelt diese Rechtsprechung fort.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden hat der BFH dem EuGH am 05.06.2014 erneut mehrere Fragen vorgelegt. So soll der EuGH u.a. klären, ob bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes betreffen, entgegen Abschn. 15.17 Abs. 5 UStAE zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssen aufzuteilen sind. Weiter sei zu klären, ob dies entsprechend für Vorsteuern auf laufende Kosten gelte.

5.4. Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

(Anschluss an Punkt 2.1. unseres Rundschreibens Nr. 2/2014 vom 15.07.2014)

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen nach dem 30.09.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 S. 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Für diesen Nachweis hat das BMF das Vordruckmuster  USt 1 TG eingeführt und mit Schreiben vom 26.08.2014 bekannt gegeben. Der UStAE wurde entsprechend angepasst.

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