Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

6. Besteuerungsverfahren

6.1. Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist nach einem BFH-Urteil vom 28.07.2015 spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheide bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus.

Hinweis: Der BFH hat mit Urteil vom 25.08.2015 klargestellt, dass der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht erfordert, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Vielmehr sei für die Option ausreichend, dass der Steuerpflichtige mit zumindest 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei.

6.2. Steuerabzug bei Bauleistungen

Hier: Photovoltaikanlagen

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder will die Finanzverwaltung die Errichtung von Photovoltaikanlagen – anders als bisher – als nach § 48 EStG steuerabzugspflichtige Bauleistung beurteilen. Das ergibt sich aus einer Verfügung des BayLSt vom 16.09.2015. Zukünftig ist der Leistungsempfänger also verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen – es sei denn, im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von EUR 5.000,00 (bzw. EUR 15.000,00 bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers). Für Fälle, in denen die Bauabzugsteuer bis zum 31.12.2015 entsteht, soll jedoch keine Inanspruchnahme im Wege der Haftung erfolgen.

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