Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

6. Kirchensteuer/Abgeltungssteuer

Registrierung für den Kirchensteuerabzug

Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u.a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom BZSt erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt.

Das BZSt hat alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beim BZSt beantragt haben, mit einem Aufruf auf seiner Internetseite „BZSt online“ am 22.06.2015 gebeten, sich möglichst umgehend beim BZSt zu melden, damit der erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum beanspruchende Registrierungsprozess bis zur ersten gesetzlich vorgeschriebenen Abfrage ab dem 01.09.2015 abgeschlossen ist.

Hinweis:

Das geltende Recht sieht eine jährliche schriftliche individuelle Informationspflicht des Kirchensteuerabzugsverpflichteten über den bevorstehenden Datenabruf und das Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt vor. Inzwischen wurde dem Bundestag am 01.07.2015 eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vorgelegt, wonach diese Information nicht mehr zwingend jährlich zu wiederholen sein soll. Vielmehr soll es ausreichen, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Schuldner der Kapitalertragsteuer während der Dauer der rechtlichen Verbindung zumindest einmal schriftlich oder in geeigneter Form auf die Datenabfrage und das gegenüber dem BZSt bestehenden Widerspruchsrecht hinweist.

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