Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 14.03.2014

6. Kirchensteuer

Neuregelung zum KiSt-Abzugsverfahren

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt z.B. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären.

Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird dieses Antragsverfahren – infolge gesetzlicher Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG – abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) eingeführt.

Der automatisierte Datenabruf gilt künftig für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass z.B. auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.

Damit die notwendigen Informationen ab 2015 zur Umsetzung vorliegen, starten die Vorbereitungen – entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitplan – bereits zu Beginn dieses Jahres.

Insbesondere Banken und Sparkasse benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt – z.B. mittels Kontoauszugsinformation – über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegenüber dem BZSt hin. Möchte der KiSt-pflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an KiSt-Abzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens 30.06.2014von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum KiSt-Abzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.08.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die KiSt über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der KESt keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung rechtzeitig – spätestens zwei Monate vor Datenabfrage – widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum KESt einbehalten wurde –, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die KiSt nachzuerklären.

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