Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 31.03.2016

6. Lohnsteuer

6.1. Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt.

Siehe hierzu die Punkte 1.2. unseres Rundschreibens Nr. 3/2014 und 1.1. unseres Rundschreibens Nr. 4/2014.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.10.2015 umfassend zu diesem Thema Stellung genommen. Neben Definition der Begriffe „Betriebsveranstaltung“, „Zuwendung“ und „Arbeitnehmer“ findet man auch Beispiele zur Berechnung des Freibetrages, zur Behandlung von Reisekosten und zur Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.

Das neue BMF-Schreiben gilt für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 enden.

6.2 Pauschalversteuerung für betriebliche Sachzuwendungen

Das Wahlrecht auf Pauschalversteuerung für betriebliche Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerruflich. Das hat das Niedersächsische FG mit –nicht rechtskräftigem- Urteil vom 24.09.2015 entschieden.

Hinweis:

Die Frage ist in der Literatur umstritten. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG beantragt und durchgeführt, die Geschäftspartner, die Zuwendungen erhalten haben, jedoch nicht informiert. Nachdem eine LStAußenprüfung weitere Zuwendungen entdeckte, die nicht einbezogen worden waren, kam es zum Streit. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Pauschalierungsantrag zurückgenommen, was das FG Niedersachsen für wirksam hielt.

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