Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 06.07.2016

6. Lohnsteuer

6.1. Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Arbeitslohn

Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind nach einem – nicht rechtskräftigem – Urteil des FG Münster vom 01.12.2015 steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuerfreiheit der Einnahmen scheide danach aus, wenn sie für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zufließen. Die auf die Ausgleichszahlung entfallende Einkommensteuer solle nach der Tarifvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt zu besteuern sein. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

6.2. Zur Abziehbarkeit von Kosten für eine Geburtstagsfeier

(Anschluss an Punkt 8.1. unseres Rundschreibens Nr. 4/2015)

Eine Geburtstagsfeier ist beruflich veranlasst, wenn unter den Gästen nur Arbeitskollegen oder Mitarbeiter und keine Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte sind. Das hat das FG Rheinland-Pfalz mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.11.2015 entschieden. Für die berufliche Veranlassung spreche auch, wenn ein zweite private Feier veranstaltet werde, deren Kosten weit höher seien als die der Feier im Betrieb. Nicht entscheidend sei dagegen, dass die Einladung nicht durch den Arbeitgeber erfolgte.

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