Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 30.11.2014

6. Lohnsteuer

6.1. Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer verbilligte Anteile, so ist dieser geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung nach einer Entscheidung des BFH vom 26.06.2014 als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Grundsätzlich setze die Annahme von Arbeitslohn die Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis voraus, ohne dass den Lohnzahlungen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen müsse. Die Leistung des Arbeitgebers müsse im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen sein. Daher könne auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt werde.

6.2. Umfang des Regelungsgehalts einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Über die Lohnsteueranrufungsauskunft können Arbeitgeber bei lohnsteuerlichen Zweifelsfragen Auskünfte beim Betriebsstättenfinanzamt einholen, etwa ob Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder aber bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig sind. Der BFH hat am 07.05.2014 über den Umfang des Regelungsgehalts einer derartigen Lohnsteueranrufungsauskunft entschieden:

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer sog. Sensibilisierungswoche liege Arbeitslohn vor, weil die Teilnahme nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen habe. Denn das Programm der Sensibilisierungswoche ziele darauf ab, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern. Hingegen dienten die Maßnahmen nicht dazu, drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Diese Würdigung der Umstände des Streitfalls widerspreche laut BFH weder ersichtlich dem Gesetz noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sodass die Lohnsteueranrufungsauskunft jedenfalls nicht evident rechtswidrig gewesen sei. Entsprechend habe daher das FG auch nur anhand dieses Maßstabs die sachliche Richtigkeit der erteilten Auskunft zu prüfen gehabt, ohne eine umfassende inhaltliche Überprüfung durchführen zu müssen.

Da die erteile Auskunft somit den Anforderungen an eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG entspreche, könne eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten für den Arbeitgeber günstigen Lohnsteueranrufungsauskunft keinen Erfolg haben.

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