Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 07.07.2015

6. Umsatzsteuer

6.1. „Ausfuhren“ können im Abholfall steuerpflichtig sein

Die erste Lieferung im Rahmen eines Ausfuhr-Reihengeschäfts erfolgt nach einem – nicht rechtskräftigen – Urteil des FG Münster als ruhende Lieferung steuerpflichtig, wenn dem Ausgangslieferanten vor Beginn des Transports bekannt ist, dass sein Kunde die Ware vorab an einen Dritten verkauft hat. 

Im entschiedenen Fall verkauft ein deutsches Unternehmen Handys an ein britisches Unternehmen. Dieses beauftragte ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an seine (End-)Kunden in Dubai.

Hinweis:

Im Ergebnis hat danach der Zwischenerwerber im Fall des Weiterverkaufs ein Wahlrecht. Er kann durch

  • Mitteilung oder
  • Verschweigen des Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung
  • dem Eingangsumsatz („Lieferung an ihn“ i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG) oder
  • dem eigenen Ausgangsumsatz zuordnen

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollte sich deshalb der Verkäufer im Abholfall durch eine Zusatzvereinbarung vertraglich absichern:

Diese könnte wie folgt lauten:

a) Information über einen bereits erfolgten oder beabsichtigten Weiterverkauf vor Ausfuhr

„Der Vertragspartner zu § ... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Kaufsache (§ ...) bereits vor dem Transportbeginn weiterverkauft hat.

Aus diesem Grunde erklärt sich der Käufer mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden.“

b) Information über das Ausbleiben eines Weiterverkaufs vor Ausfuhr

„Der Vertragspartner zu § ... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Kaufsache (§ ...) vor dem Transportbeginn noch nicht weiterverkauft hat.

Sollte dies unzutreffend sein oder von der Finanzverwaltung anders beurteilt werden, wird der Käufer dem Verkäufer die festgesetzte Umsatzsteuer mit Nebenleistungen (Zinsen) nachzahlen.

Sollte der Käufer sich nach Abschluss dieses Vertrags und vor Transportbeginn umentscheiden, wird er den Verkäufer dahingehend informieren und dann mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden sein.“

6.2. Zur Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung

In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nach einem BFH-Urteil vom 28.08.2014 nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, d.h., die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Diene die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z.B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen solle, sei sie kein Bauwerksbestandteil. Demnach seien Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke. Sie hätten keine Funktion für das Bauwerk, sondern seien dort lediglich untergebracht.

6.3. Voraussetzungen für eine Rechnung bei unrichtigen/ unberechtigtem Steuerausweis

§ 14c UStG (wonach ein Unternehmer bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis den Mehrbetrag schuldet) enthält gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss nicht alle Voraussetzungen aufweisen, die § 14 Abs. 4 UStG für eine Rechnung fordert. Das hat das FG Niedersachsen am 29.01.2014 unter Verweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung entschieden. Danach reiche es aus, wenn es sich um ein Dokument handele, das

  • den Rechnungsaussteller,
  • den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt und
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aufweise.

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