Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

6. Umsatzsteuer

6.1. Umsatzsteuerermäßigung nur für die unmittelbare Beherbergung

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Das hat der BFH mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden. Zwar sei die Parkplatzüberlassung eine Nebenleistung zur Beherbergung, diene dieser aber nicht unmittelbar und unterliege deshalb dem Regelsteuersatz.

Hinweis:

Die Beherbergungsunternehmer haben die Möglichkeit, die Gestellung von Parkplätzen in die „Servicepauschale“ nach A 12.16 Abs. 12 UStAE einzubeziehen.

6.2. Zur Anforderung an zum Vorsteuerabzug  berechtigende Rechnungen

(Anschluss an Punkt 5.3. unseres Rundschreibens Nr. 2/2016)

Mit zwei am 06.04.2016 beschlossenen Vorlagen zweier Senate des BFH an den EuGH wird eine Klarstellung dazu angestrebt, welche Anforderungen an die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des Leistenden in Rechnungen (§14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL) als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu stellen sind. Außerdem ersuchen die Senate den EuGH um eine Stellungnahme dazu, welche Bedeutung für den Vorsteuerabzug der gute Glaube des Rechnungsempfängers an der Richtigkeit der Rechnungsangaben hat und ob ggf. der Vertrauensschutz im Rechts- oder Billigkeitswege zu gewähren sei. In beiden Streitfällen geht es um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, für die Rechnungen mit Anschriften ausgestellt worden sind, unter denen die Fahrzeuglieferanten ihre Kfz-Handelstätigkeit nicht ausgeübt haben, sondern bei denen es sich nur um „Briefkasten-Adressen“ handelt, unter denen die Lieferanten erreichbar sind. 

6.3. Zum Vorsteuerabzug bei Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb

(Anschluss an Punkt 6.3. unseres Rundschreibens Nr. 3/2016)

Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, in deren Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen Eingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kosten bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug. Das hat der BFH mit einem Urteil vom 06.04.2016 entschieden. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehle es, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb stehe. Würden Leistungsbezüge sowohl für eine wirtschaftliche als auch für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet, sei eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

6.4. Zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

(Anschluss an Punkt 5.4. unseres Rundschreibens Nr. 2/2016)

Der EuGH hat jetzt mit Urteil vom 15.09.2016 in dem unter Punkt 5.4. unseres Rundschreibens Nr. 2/2016 angesprochenen Senatex-Fall entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der MwStSystRL der deutschen Regelung entgegenstehen, so dass die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe  – im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer –  Rückwirkung zukomme, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden könne, in dem diese ursprünglich ausgestellt worden sei.

Hinweis:

Die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die Entscheidung der Finanzbehörde richtet, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall erklärt hatte, die von Senatex vorgelegten berichtigten Rechnungen anerkennen zu wollen und die Berichtigungen somit nicht als verspätet ansehen zu wollen.

6.5. Zum Erwerb des Unternehmens eines Ist-Besteuerers

Wer das Unternehmen eines Ist-Besteuerers erwirbt, schuldet nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG i.V.m. § 20 UStG die Umsatzsteuer auf noch nicht vereinnahmte Leistungsforderungen des Geschäftsveräußerers. Das hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.04.2016 entschieden.

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