Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 30.11.2014

7. Erbschaft-/Schenkungsteuer

Zuwendung eines Wohnrechts an „länger lebenden Ehegatten“

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG bleibt der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Voraussetzung ist, dass das Grundstück beim Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt ist (sogenanntes Familienheim).

Der BFH hat am 03.06.2014 entschieden, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime erfüllt. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutze, sei insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Sei der Erwerber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, könne er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

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