Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 14.03.2014

7. Erbschaft-/Schenkungsteuer

Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer nach alter Rechtslage

Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 11.09.2013. Außerdem bestätigte er, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. nur durch ein Gutachten erbracht werden könne, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt habe.

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