Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 07.07.2015

7. Erbschafts-/Schenkungsteuer

7.1. Verbilligter Verkauf eines Grundstücks an einen ausscheidenden Gesellschafter

Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil – nach einem BFH-Urteil vom 27.08.2014 – zum Veräußerungspreis für den Anteil. Dieser Vorgang führe nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks und dem für das Grundstück entrichteten Kaufpreis gehöre ebenso wie der vom Anteilserwerber gezahlte Kaufpreis für den Anteil zu dem Veräußerungspreis, der bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen sei. 

7.2. Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH

Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann nach einem BFH-Urteil vom 27.08.2014 eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an einen Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten komme nicht in Betracht. Auf den Erwerb des neuen Anteils könnten die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften (Verschonungsabschlag) anwendbar sein.

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