Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 06.07.2016

7. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

7.1. zur Abziehbarkeit vom Erblasser hinterzogener Steuern als Nachlassverbindlichkeit

Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. Das hat der BFH mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

7.2. Ansatz von Steuerberatungskosten als Erblasserschulden

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs dar.

Sie können aber nach einem Ländererlass vom 11.12.2015 als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine Erblasserschuld setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen nach Auffassung des BFH keine Erblasserschulden vor.

Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen.

Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers, gerade nicht vom Erblasser her. Sie werden erst in der Person des Erben begründet und stellen nach dem Verursacherprinzip keine abziehbaren Erblasserschulden i.S. des § 10 ErbStG dar.

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