Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 31.03.2016

7. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

7.1. Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft können neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, jedoch keine freigebigen Zuwendungen entstehen. Das hat der BFH mit Beschluss vom 02.09.2015 entschieden.

7.2. Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims trotz verzögerter Selbstnutzung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb eines bebauten Grundstücks von Todes wegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und das Gebäude beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 23.06.2015 zur Frage, wie die unverzügliche Selbstnutzung zu definieren ist, entschieden, dass regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessen anzusehen ist. Etwas anderes solle dann gelten, wenn ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten habe. Dann erhöhe sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolge.

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