Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

7. Kindergeld

Kindergeld-IDNr – Kontrollverfahren

Ab 01.01.2016 sind nach einem Schreiben des BZSt vom 05.06.2015 die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld.

Durch ein Kontrollverfahren, an dem alle Familienkassen teilnehmen müssen, sollen ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Derzeit fordern die Familienkassen fehlende IdNrn bei den Berechtigten an.

Falls der berechtigten Person ihre eigene IdNr oder die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann sie diese über das Eingabeformular (www.bzst.de unter „Steuern national, steuerliche Identifikationsnummer“) erneut anfordern.

Die IdNr wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief an die aktuelle Meldeadresse der berechtigten Person bzw. des Kindes mitgeteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.

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