Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 20.12.2016

7. Lohnsteuer

7.1. Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossenem Arbeitslohn

Für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, kommt es nach einem BFH-Urteil vom 15.06.2016 maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde.

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlagen könne nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichte, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Verzichte der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, werde er unentgeltlich tätig und es komme nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

7.2. Einzahlung auf Zeitwertkonto beim (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitslohnzufluss

Bei einem Fremd-Geschäftsführer führt die Gutschrift von Arbeitslohnansprüchen auf einem Zeitwertkonto nicht zu einem Arbeitslohnzufluss, und zwar auch dann nicht, wenn dafür eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und zur Sicherung seiner Ansprüche an den Fremd-Geschäftsführer abgetreten wird. Das hat das FG Köln mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 26.04.2016 entschieden.

7.3. Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

In der irrtümlich zu hoch berechneten Tantieme sowie des Urlaubsgelds an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat der BFH mit Urteil vom 14.04.2016 Arbeitslohn und keine vGA gesehen. Der nach Aufdeckung des Fehlers bei einer Außenprüfung durch den Prüfer aktivierte Rückzahlungsanspruch vermindere aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (Rück)Zahlung den Arbeitslohn. Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelte nicht für den umgekehrten Fall eines Anspruchs der Gesellschaft gegen den Gesellschafter-Geschäfts-führer.

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